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Nach § 1 Bundesjagdgesetz ist mit dem Jagdrecht die Pflicht zur Hege verbunden. Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Nach § 8 Landesjagdgesetz NRW ist es insbesondere die Aufgabe von Hegegemeinschaften, die Abschusspläne der einzelnen Jagdbezirke aufeinander abzustimmen, gemeinsame Hegemaßnahmen durchzuführen und auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken.
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